I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Twirling Majoretten Brig besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Brig-Glis.
Art. 2
Der Verein bezweckt das Ausüben des Twirlings. Er gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport im tänzerischen Bereich und unterstützt das ganzheitliche Erleben des Sportes.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder
Jede natürliche Person, die das Schuleintrittsalter erreicht hat, kann Aktivmitglied werden. Vorstandsmitglieder gelten als Aktivmitglieder.
b) Ehrenmitglieder
Jede natürliche Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
c) Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will ohne aktiv mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Art. 4
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 5
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Bei einem Austritt wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet.
Die vom Verein zur Verfügung gestellten Materialien müssen in tadellosem Zustand der Materialverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Material haftet das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter.
Art. 6
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder Twirlingwesen allgemein schadet, kann jederzeit vom Vorstand unter Angaben der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hat der Vorstand das Mitglied anzuhören.
Art. 7
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
Die vom Verein anvertrauten Materialien sind mit Sorgfalt zu behandeln.
Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliedereitrag zu entrichten. Davon ausgenommen sind Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder.
III. Mittel
Art. 8
Der Verein wird wie folgt finanziert:
-
- Erlös aus Showauftritten
- Erlös aus Veranstaltungen
- Mitgliederbeiträge
- Sponsoring
- Spenden und Zuwendungen jeglicher Art
Art. 9
Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Art. 10
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Generalversammlung angenommen.
IV. Organisation
Art. 11
Das Vereinsjahr fängt jeweils bei Beginn des Schuljahres an.
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
-
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Das Leiterteam
- Die Revisoren
- a) Generalversammlung
Art. 13
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
-
- Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
- Erteilung der Entlastung an den Vorstand
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Wahl des Präsidenten
- Abnahme des Vorschlages des Vorstandes für neue Vorstandsmitglieder, Revisoren und Änderung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
Art. 14
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art. 15
Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag. Sie hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Art. 16
Jedes Aktivmitglied hat das Recht zuhanden der nächsten Generalversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen sofern sie beim Präsidenten spätestens 30 Tage vor der Versammlung durch einen eingeschriebenen Brief eingereicht werden.
Art. 17
Alle Aktivmitglieder ab dem vollendeten 16. Altersjahr sind stimmberechtigt. Für Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ist ein Elternteil bzw. ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Wahlberechtigt ist jede natürliche Person die das 18. Altersjahr erreicht hat.
Art. 18
Beschlüsse können einig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 19
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 20
Vorsitzender in der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident per Stichentscheid, bei Wahlen das Los.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
- b) Vorstand
Art. 21
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl Personen. Diese sind in der Regel der Präsident, der Kassier und der Sekretär. Das Amt des Vizepräsidenten, der Materialverwaltung und der Leitervertretung wird an ein Vorstandsmitglied vergeben.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.
Art. 22
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
Insbesondere sorgt er für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse.
Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellt.
Er erlässt für jedes Vorstandsmitglied einen Stellenbeschreib.
Art. 23
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten und eines Vorstandsmitgliedes.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bankverkehr.
Art. 24
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
- c) Leiterteam
Art. 25
Die Leiterinnen werden vom Vorstand ernannt. Bei Ernennung von Unmündigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.
- d) Revisoren
Art. 26
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Jährlich wird der amtsältere Inhaber durch einen neuen Revisor ersetzt. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.
Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 27
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittels Mehrheit beschlossen werden. Die der Auflösung beschliessenden Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen und Inventar zu verwenden ist.
Diese Statuten werden anlässlich der Generalversammlung vom 7. September 2018 in Brig-Glis angenommen und ersetzen die vom 16. September 1994.
Brig-Glis, den 7. September 2018
Twirling Majoretten Brig
Co-Präsidentin Co-Präsidentin
Michaela Giuliani Sabrina Clausen