Wir sind die Twirling Majoretten Brig
Der Name
Twirling
Technik mit dem Stab (wirbeln)
Majorette
Strassenparade (Dance on the street)
Cheerleading
Mit Pompons unterstützen
Stab (Baton)
Der Stab besteht aus einem ca 12mm dicken Metallstab, an dessen Enden sich je ein Hartgummiabschluss (Bal & Tip) befindet. In der Regel entspricht die Länge des Baton’s der Armlänge der Tänzerin.
Pompon (Cheerleading)
Ein Pompon ist ein beim Cheerleading-Dance verwendeter Tanzwedel. Cheerleading-Pompons sind aus Vinylmaterial hergestellt.
Gruppenaufteilung
Minis
Mädchen welche die Grundfiguren des Twirlings erlernen.
Junioren
Nach einem bestandenen Test wird man bei den „Junioren“ aufgenommen. Dort verbessert man sein Können und wird Teil der Marschgruppe. Sobald man einen weiteren Test besteht, geht es weiter zum Show-Ensemble.
Show-Ensemble
Dies ist die höchste Gruppe des Twirlings und gleichzeitig die Marsch- und Cheerleading-Gruppe. Auch die Light- und Neonshows führen das Showensemble durch. Manchmal auch mit Hilfe der Junioren.
Leitung
Vorstand
Leiterinnen
Imhof Michaela – Co-Präsidentin
Clausen Sabrina – Co-Präsidentin & Kassa
Briggeler Jasmin – Technische Leitung
Leuthardt Jasmin – Backoffice Manager
In-Albon Milena – Material Manager
Briggeler Jasmin – Technische Leitung
Briggeler Jasmin / In-Albon Milena– Leiterinnen Showensemble
Imhof Michaela – Leiterin Junioren
Briggeler Jasmin – Leiterin Minis
Emelie-Mia-Amina-Alessia – Hilfsleiterinnen
Ehrenmitglieder
Manz Eveline
Imhof Beatrice
Schnidrig Roger
Magnani Daniela
Eggel Margot
Schwestermann Hans
Eyer Silvia
Zbinden Valentina
Webmaster
Bernhard Studer
Untere Briggasse 26
3902 Glis
studerbeni@gmail.com
079 408 39 77
Aus der Vereinsgeschichte
Entstehungsgeschichte
Die Entstehungsgeschichte geht bis ins Jahr 1865 zurück. Wo anlässlich der Wahlen von Abraham Lincoln, Männer aus Freude Stäbe in die Luft warfen. Will man einer anderen Geschichte glauben, so seien es Frauen auf einer Insel gewesen, die mit farbigen Stäben getanzt haben.
Die ersten Majoretten im Oberwallis
(geschrieben von Blumenthal Josef (Gründungsmitglied)
Man schrieb das Jahr 1968, in Brig fand das Oberwalliser Musikfest statt. Meine Frau und ich waren im Turnverein Brig stark engagiert. Der Vorstand der Stadtmusik Saltina gelangte vier Wochen vor dem Fest an uns und fragten, ob der Turnverein eine Gruppe Majoretten rekrutieren könnte. Die Idee wurde umgesetzt und die Arbeit begann erst jetzt. Der Stab bestand aus einem abgesägten Besenstiel, der rot gestrichen wurde, es wurde jeden Abend Figuren und Marschformationen geübt, um am Oberwalliser Musikfest eine Show zu bieten. Schon ein Jahr später lud das Ehrenmitglied und Spielführer des Schweizerischen Armeespiel Hans Honegger die Stadtmusik Saltina zum internationalen Armeetreffen nach Bern ein und die Majoretten verschönerten diesen Anlass. Das waren also die ersten Majoretten des Oberwallis. Es fehlte nur noch die Gründung eines Vereins. Ich appellierte an die Kollegen der Stadtmusik Saltina, mir bei der Gründung behilflich zu sein. Die Idee wurde im Jahre 1979 umgesetzt, der Gründungspräsident war Leander Venetz. Im bis auf den letzten Platz gefüllten Saal des Restaurants Angleterre wurde der offizielle Akt der Gründung abgehalten. Über 60 Mädchen waren anwesend. Neun Jahre lang amtete ich als technischer Leiter. Mit Stolz blicke ich auf diese spannende Zeit zurück, ich freue mich für die Majoretten und gratuliere für die 25 Jahre.
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Twirling Majoretten Brig besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Brig-Glis.
Art. 2
Der Verein bezweckt das Ausüben des Twirlings. Er gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport im tänzerischen Bereich und unterstützt das ganzheitliche Erleben des Sportes.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder
Jede natürliche Person, die das Schuleintrittsalter erreicht hat, kann Aktivmitglied werden. Vorstandsmitglieder gelten als Aktivmitglieder.
b) Ehrenmitglieder
Jede natürliche Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
c) Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will ohne aktiv mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Art. 4
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 5
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Bei einem Austritt wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet.
Die vom Verein zur Verfügung gestellten Materialien müssen in tadellosem Zustand der Materialverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Material haftet das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter.
Art. 6
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder Twirlingwesen allgemein schadet, kann jederzeit vom Vorstand unter Angaben der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hat der Vorstand das Mitglied anzuhören.
Art. 7
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
Die vom Verein anvertrauten Materialien sind mit Sorgfalt zu behandeln.
Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliedereitrag zu entrichten. Davon ausgenommen sind Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder.
III. Mittel
Art. 8
Der Verein wird wie folgt finanziert:
-
- Erlös aus Showauftritten
- Erlös aus Veranstaltungen
- Mitgliederbeiträge
- Sponsoring
- Spenden und Zuwendungen jeglicher Art
Art. 9
Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Art. 10
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Generalversammlung angenommen.
IV. Organisation
Art. 11
Das Vereinsjahr fängt jeweils bei Beginn des Schuljahres an.
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
-
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Das Leiterteam
- Die Revisoren
- a) Generalversammlung
Art. 13
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
-
- Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
- Erteilung der Entlastung an den Vorstand
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Wahl des Präsidenten
- Abnahme des Vorschlages des Vorstandes für neue Vorstandsmitglieder, Revisoren und Änderung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
Art. 14
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art. 15
Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag. Sie hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Art. 16
Jedes Aktivmitglied hat das Recht zuhanden der nächsten Generalversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen sofern sie beim Präsidenten spätestens 30 Tage vor der Versammlung durch einen eingeschriebenen Brief eingereicht werden.
Art. 17
Alle Aktivmitglieder ab dem vollendeten 16. Altersjahr sind stimmberechtigt. Für Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ist ein Elternteil bzw. ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Wahlberechtigt ist jede natürliche Person die das 18. Altersjahr erreicht hat.
Art. 18
Beschlüsse können einig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 19
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 20
Vorsitzender in der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident per Stichentscheid, bei Wahlen das Los.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
- b) Vorstand
Art. 21
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl Personen. Diese sind in der Regel der Präsident, der Kassier und der Sekretär. Das Amt des Vizepräsidenten, der Materialverwaltung und der Leitervertretung wird an ein Vorstandsmitglied vergeben.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.
Art. 22
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
Insbesondere sorgt er für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse.
Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellt.
Er erlässt für jedes Vorstandsmitglied einen Stellenbeschreib.
Art. 23
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten und eines Vorstandsmitgliedes.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bankverkehr.
Art. 24
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
- c) Leiterteam
Art. 25
Die Leiterinnen werden vom Vorstand ernannt. Bei Ernennung von Unmündigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.
- d) Revisoren
Art. 26
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Jährlich wird der amtsältere Inhaber durch einen neuen Revisor ersetzt. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.
Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 27
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittels Mehrheit beschlossen werden. Die der Auflösung beschliessenden Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen und Inventar zu verwenden ist.
Diese Statuten werden anlässlich der Generalversammlung vom 7. September 2018 in Brig-Glis angenommen und ersetzen die vom 16. September 1994.
Brig-Glis, den 7. September 2018
Twirling Majoretten Brig
Co-Präsidentin Co-Präsidentin
Michaela Giuliani Sabrina Clausen